Donnerstag, 1. März 2012

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung Waldorf Frommer

Immer wieder kontrollieren Ermittlungsunternehmen Filesharing-Programme auf der Suche nach Urheberrechtsverletzungen. Dabei werden oft Rechtsverletzungen festgestellt, die wenig später von bestimmten Abmahnkanzleien bearbeitet werden. Oft bedeutet das, dass eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung droht. Die Abmahnung besteht aus einem Unterlassungsanspruch und einer teuren Unterlassungserklärung. Im Vordergrund steht der Unterlassungsanspruch. Der Zahlungsanspruch steht eher im Hintergrund, macht aber wegen der hohen Beträge oft Eindruck auf den Abgemahnten. Der Anschlussinhaber wird hier aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Außerdem soll er Anwaltskosten begleichen und Schadenersatz zahlen. In den meisten Fällen wird es empfehlenswert sein, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass mit Abgabe einer Unterlassungserklärung allein die Angelegenheit noch nicht beendet ist. Es steht dann nach wie vor der Zahlungsanspruch im Raum. Ob und in welcher Höhe dieser besteht, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls. Er sollte aber nicht einfach unbeachtet bleiben. Die oft empfohlene Vorgehensweise, nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und dann auf den Eintritt der Verjährung betreffend den Zahlungsanspruch zu warten, kann im Einzelfall richtig sein. In der Mehrheit der Fälle wird es jedoch notwendig sein, den Zahlungsanspruch gezielt zu bestreiten. Unserer Einschätzung nach sollte dies jedoch nur mit anwaltlicher Unterstützung erfolgen, um hier nicht der Gegenseite unnötig Informationen zu liefern, die sich später nachteilig auswirken können. Selbiges gilt, wenn ein Vergleich ausgehandelt werden soll - die notwendige Erfahrung kann insoweit ein spezialisierter Anwalt bieten.

Die in nahezu allen Abmahnangelegenheiten pauschal geltend gemachte Zahlungsforderung besteht zum einen aus Anwalts- und Ermittlungskosten sowie einem Anspruch auf Schadenersatz. Je nachdem, ob eine Haftung als Täter/ Teilnehmer, als Störer oder gar keine Haftung gegeben ist, sollte das weitere Vorgehen gewählt werden. Auch betreffend den Unterlassungsanspruch sollte in erster Linie darauf abgestellt werden, ob tatsächlich eine Verantwortlichkeit im Raum steht. Unter Umständen kann es jedoch auch in Fällen, in denen der Unterlassungsanspruch an sich nicht besteht, empfehlenswert sein, diesen rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu erfüllen.

Mit der Abmahnung sollten keine Experimente gemacht werden, sondern ein Anwalt aufgesucht werden.

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Abmahnung Sasse & Partner

Internet: http://internetrecht-freising.de/

Tauschbörse & Filesharing: Gefahren

Immer wieder beobachten Software-Unternehmen P2P-Programme wegen Urheberrechtsverletzungen. In vielen Fällen werden hier Nutzer beim illegalen Tausch erwischt, die anschließend verfolgt werden. Eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung im Internet ist die Folge. Das Abmahnschreiben dient der Geltendmachnung von Zahlungs- und Unterlassungsansprüchen. Hauptsächlich geht es um den Unterlassungsanspruch. Der Zahlungsanspruch steht eher im Hintergrund, macht aber wegen der hohen Beträge oft Eindruck auf den Abgemahnten. Der Anschlussinhaber muss nun eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Außerdem soll er einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt. Wichtig ist aber, dass die beigelegte Unterlassungserklärung auf keinen Fall unterschrieben werden darf. In den meisten Fällen sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Wegen der Bedeutung der Unterlassungserklärung sollte man sich hier Hilfe von einem Anwalt holen. Je nach Vorgehensweise und Risikobewusstsein kann es bei der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung bleiben, es sind dann aber noch die Zahlungsansprüche offen, die auch eingeklagt werden können.

Zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches liegt dem Abmahnschreiben immer eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei. Von der Verwendung ist aber grundsätzlich abzuraten, da die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung regelmäßig als Schuldanerkenntnis ausgelegt werden kann. Stattdessen sollte der Unterlassungsanspruch regelmäßig mit einer modifizierten Unterlassungserklärung erfüllt werden, deren Gestaltung Sie jedoch in die Hände eines erfahrenen Anwalts legen sollten. Zu groß ist das Risiko, aufgrund zu weit gefasster Unterlassungserklärungen zum einen doch ein Schuldanerkenntnis/ Zeugnis gegen sich selbst abzugeben oder eine unüberschaubare vertragliche Haftung einzugehen. Auch passiert es schnell, dass die Erklärung zu eng gefasst wird, der Rechteinhaber folglich eine einstweilige Verfügung beantragen oder eine Unterlassungsklage einreichen kann.

So unangenehm eine Abmahnung ist, ein Anwalt kann hier meistens weiter helfen und sowohl beruhigen als auch beraten.

Zusätzliche Infos:

Abmahnung BaumgartenBrandt

Internet: http://internetrecht-freising.de/

Urheberrecht Abmahnung

Derzeit überwachen Software-Unternehmen Filesharing-Tools auf der Suche nach Urheberrechtsverletzungen. In vielen Fällen werden hier Rechtsverletzungen festgestellt, die dann eine teure Abmahnung nach sich ziehen. Dann wird eine Abmahnung wegen Filesharing ausgesprochen. Geltend gemacht werden ein Unterlassungsanspruch und ein Zahlungsanspruch. Der Unterlassungsanspruch ist das eigentliche und wichtigere Ziel der Abmahnung. Zusätzlich wird ein hoher Zahlungsbetrag gefordert. Der Anschlussinhaber muss nun eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Außerdem soll er einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt. Wichtig ist aber, dass die beigelegte Unterlassungserklärung auf keinen Fall unterschrieben werden darf. In den meisten Fällen wird es empfehlenswert sein, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass mit Abgabe einer Unterlassungserklärung allein die Angelegenheit noch nicht beendet ist. Es steht dann nach wie vor der Zahlungsanspruch im Raum. Ob und in welcher Höhe dieser besteht, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls. Er sollte aber nicht einfach unbeachtet bleiben. Je nach Vorgehensweise und Risikobewusstsein kann es bei der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung bleiben, es sind dann aber noch die Zahlungsansprüche offen, die auch eingeklagt werden können.

Zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches liegt dem Abmahnschreiben immer eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei. Von der Verwendung ist aber grundsätzlich abzuraten, da die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung regelmäßig als Schuldanerkenntnis ausgelegt werden kann. Stattdessen sollte der Unterlassungsanspruch regelmäßig mit einer modifizierten Unterlassungserklärung erfüllt werden, deren Gestaltung Sie jedoch in die Hände eines erfahrenen Anwalts legen sollten. Zu groß ist das Risiko, aufgrund zu weit gefasster Unterlassungserklärungen zum einen doch ein Schuldanerkenntnis/ Zeugnis gegen sich selbst abzugeben oder eine unüberschaubare vertragliche Haftung einzugehen. Auch passiert es schnell, dass die Erklärung zu eng gefasst wird, der Rechteinhaber folglich eine einstweilige Verfügung beantragen oder eine Unterlassungsklage einreichen kann.

Mit der Abmahnung sollten keine Experimente gemacht werden, sondern ein Anwalt aufgesucht werden.

Weitere Informationen zu diesem Thema:

Abmahnung rka Reichelt Klute Aßmann Rechtsanwälte

Internet: http://internetrecht-freising.de/

Filesharing Abmahnung

Schon länger kontrollieren Software-Unternehmen P2P-Programme wegen Urheberrechtsverletzungen. Dabei werden oft Straftaten ermittelt, die anschließend verfolgt werden. In den meisten Fällen folgt hier eine teure Abmahnung. Die Abmahnung besteht aus einem Unterlassungsanspruch und einer teuren Unterlassungserklärung. Hauptsächlich geht es um den Unterlassungsanspruch. Zusätzlich wird ein hoher Zahlungsbetrag gefordert. Der abgemahnte Anschlussinhaber soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Dazu liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die aber auf keinen Fall unterschrieben werden darf. Zusätzlich soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen. Dieser enthält Anwaltskosten und Schadenersatz. In den meisten Fällen wird es empfehlenswert sein, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass mit Abgabe einer Unterlassungserklärung allein die Angelegenheit noch nicht beendet ist. Es steht dann nach wie vor der Zahlungsanspruch im Raum. Ob und in welcher Höhe dieser besteht, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls. Er sollte aber nicht einfach unbeachtet bleiben. Je nach Vorgehensweise und Risikobewusstsein kann es bei der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung bleiben, es sind dann aber noch die Zahlungsansprüche offen, die auch eingeklagt werden können.

Zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches liegt dem Abmahnschreiben immer eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei. Von der Verwendung ist aber grundsätzlich abzuraten, da die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung regelmäßig als Schuldanerkenntnis ausgelegt werden kann. Stattdessen sollte der Unterlassungsanspruch regelmäßig mit einer modifizierten Unterlassungserklärung erfüllt werden, deren Gestaltung Sie jedoch in die Hände eines erfahrenen Anwalts legen sollten. Zu groß ist das Risiko, aufgrund zu weit gefasster Unterlassungserklärungen zum einen doch ein Schuldanerkenntnis/ Zeugnis gegen sich selbst abzugeben oder eine unüberschaubare vertragliche Haftung einzugehen. Auch passiert es schnell, dass die Erklärung zu eng gefasst wird, der Rechteinhaber folglich eine einstweilige Verfügung beantragen oder eine Unterlassungsklage einreichen kann.

Wenn man eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung bekommen hat, sollte man sich von einem Anwalt beraten lassen.

Lesen Sie mehr darüber:

Abmahnung Baek Law

Internet: http://internetrecht-freising.de/

Abzocke Filesharing

Schon länger kontrollieren Überwachungsfirmen Filesharing-Programme auf der Suche nach Rechtsverletzungen. In vielen Fällen werden hier Rechtsverletzungen festgestellt, die wenig später von bestimmten Abmahnkanzleien bearbeitet werden. Dann wird eine Abmahnung wegen Filesharing ausgesprochen. Das Abmahnschreiben dient der Geltendmachnung von Zahlungs- und Unterlassungsansprüchen. Der zunächst unscheinbare Unterlassungsanspruch ist der wichtigste Bestandteil der Abmahnung. Der Zahlungsanspruch steht eher im Hintergrund, macht aber wegen der hohen Beträge oft Eindruck auf den Abgemahnten. Der Anschlussinhaber wird hier aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Außerdem soll er Anwaltskosten begleichen und Schadenersatz zahlen. In den meisten Fällen sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Wegen der Bedeutung der Unterlassungserklärung sollte man sich hier Hilfe von einem Anwalt holen. Je nach Vorgehensweise und Risikobewusstsein kann es bei der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung bleiben, es sind dann aber noch die Zahlungsansprüche offen, die auch eingeklagt werden können.

Die Abmahnung richtet sich in nahezu jedem Fall zunächst an den Anschlussinhaber, der als Person hinter dem Internetanschluss ermittelt werden kann. Ob dieser jedoch tatsächlich für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Wichtig ist allerdings, dass das Abmahnschreiben nicht unbeachtet bleiben darf, da in diesem Fall kostenintensive gerichtliche Verfahren drohen können.

Noch ist es nicht zu spät und kompetente Anwälte beraten nach dem Erhalt eines Abmahnschreibens.

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Abmahnung Schalast & Partner

Internet: http://internetrecht-freising.de/