Donnerstag, 1. März 2012

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung Waldorf Frommer

Immer wieder kontrollieren Ermittlungsunternehmen Filesharing-Programme auf der Suche nach Urheberrechtsverletzungen. Dabei werden oft Rechtsverletzungen festgestellt, die wenig später von bestimmten Abmahnkanzleien bearbeitet werden. Oft bedeutet das, dass eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung droht. Die Abmahnung besteht aus einem Unterlassungsanspruch und einer teuren Unterlassungserklärung. Im Vordergrund steht der Unterlassungsanspruch. Der Zahlungsanspruch steht eher im Hintergrund, macht aber wegen der hohen Beträge oft Eindruck auf den Abgemahnten. Der Anschlussinhaber wird hier aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Außerdem soll er Anwaltskosten begleichen und Schadenersatz zahlen. In den meisten Fällen wird es empfehlenswert sein, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass mit Abgabe einer Unterlassungserklärung allein die Angelegenheit noch nicht beendet ist. Es steht dann nach wie vor der Zahlungsanspruch im Raum. Ob und in welcher Höhe dieser besteht, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls. Er sollte aber nicht einfach unbeachtet bleiben. Die oft empfohlene Vorgehensweise, nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und dann auf den Eintritt der Verjährung betreffend den Zahlungsanspruch zu warten, kann im Einzelfall richtig sein. In der Mehrheit der Fälle wird es jedoch notwendig sein, den Zahlungsanspruch gezielt zu bestreiten. Unserer Einschätzung nach sollte dies jedoch nur mit anwaltlicher Unterstützung erfolgen, um hier nicht der Gegenseite unnötig Informationen zu liefern, die sich später nachteilig auswirken können. Selbiges gilt, wenn ein Vergleich ausgehandelt werden soll - die notwendige Erfahrung kann insoweit ein spezialisierter Anwalt bieten.

Die in nahezu allen Abmahnangelegenheiten pauschal geltend gemachte Zahlungsforderung besteht zum einen aus Anwalts- und Ermittlungskosten sowie einem Anspruch auf Schadenersatz. Je nachdem, ob eine Haftung als Täter/ Teilnehmer, als Störer oder gar keine Haftung gegeben ist, sollte das weitere Vorgehen gewählt werden. Auch betreffend den Unterlassungsanspruch sollte in erster Linie darauf abgestellt werden, ob tatsächlich eine Verantwortlichkeit im Raum steht. Unter Umständen kann es jedoch auch in Fällen, in denen der Unterlassungsanspruch an sich nicht besteht, empfehlenswert sein, diesen rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu erfüllen.

Mit der Abmahnung sollten keine Experimente gemacht werden, sondern ein Anwalt aufgesucht werden.

Möchten Sie mehr erfahren?

Abmahnung Sasse & Partner

Internet: http://internetrecht-freising.de/

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen