Donnerstag, 1. März 2012

Abzocke Filesharing

Schon länger kontrollieren Überwachungsfirmen Filesharing-Programme auf der Suche nach Rechtsverletzungen. In vielen Fällen werden hier Rechtsverletzungen festgestellt, die wenig später von bestimmten Abmahnkanzleien bearbeitet werden. Dann wird eine Abmahnung wegen Filesharing ausgesprochen. Das Abmahnschreiben dient der Geltendmachnung von Zahlungs- und Unterlassungsansprüchen. Der zunächst unscheinbare Unterlassungsanspruch ist der wichtigste Bestandteil der Abmahnung. Der Zahlungsanspruch steht eher im Hintergrund, macht aber wegen der hohen Beträge oft Eindruck auf den Abgemahnten. Der Anschlussinhaber wird hier aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Außerdem soll er Anwaltskosten begleichen und Schadenersatz zahlen. In den meisten Fällen sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Wegen der Bedeutung der Unterlassungserklärung sollte man sich hier Hilfe von einem Anwalt holen. Je nach Vorgehensweise und Risikobewusstsein kann es bei der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung bleiben, es sind dann aber noch die Zahlungsansprüche offen, die auch eingeklagt werden können.

Die Abmahnung richtet sich in nahezu jedem Fall zunächst an den Anschlussinhaber, der als Person hinter dem Internetanschluss ermittelt werden kann. Ob dieser jedoch tatsächlich für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Wichtig ist allerdings, dass das Abmahnschreiben nicht unbeachtet bleiben darf, da in diesem Fall kostenintensive gerichtliche Verfahren drohen können.

Noch ist es nicht zu spät und kompetente Anwälte beraten nach dem Erhalt eines Abmahnschreibens.

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Abmahnung Schalast & Partner

Internet: http://internetrecht-freising.de/

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