Donnerstag, 1. März 2012

Urheberrecht Abmahnung

Derzeit überwachen Software-Unternehmen Filesharing-Tools auf der Suche nach Urheberrechtsverletzungen. In vielen Fällen werden hier Rechtsverletzungen festgestellt, die dann eine teure Abmahnung nach sich ziehen. Dann wird eine Abmahnung wegen Filesharing ausgesprochen. Geltend gemacht werden ein Unterlassungsanspruch und ein Zahlungsanspruch. Der Unterlassungsanspruch ist das eigentliche und wichtigere Ziel der Abmahnung. Zusätzlich wird ein hoher Zahlungsbetrag gefordert. Der Anschlussinhaber muss nun eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Außerdem soll er einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt. Wichtig ist aber, dass die beigelegte Unterlassungserklärung auf keinen Fall unterschrieben werden darf. In den meisten Fällen wird es empfehlenswert sein, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass mit Abgabe einer Unterlassungserklärung allein die Angelegenheit noch nicht beendet ist. Es steht dann nach wie vor der Zahlungsanspruch im Raum. Ob und in welcher Höhe dieser besteht, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls. Er sollte aber nicht einfach unbeachtet bleiben. Je nach Vorgehensweise und Risikobewusstsein kann es bei der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung bleiben, es sind dann aber noch die Zahlungsansprüche offen, die auch eingeklagt werden können.

Zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches liegt dem Abmahnschreiben immer eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei. Von der Verwendung ist aber grundsätzlich abzuraten, da die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung regelmäßig als Schuldanerkenntnis ausgelegt werden kann. Stattdessen sollte der Unterlassungsanspruch regelmäßig mit einer modifizierten Unterlassungserklärung erfüllt werden, deren Gestaltung Sie jedoch in die Hände eines erfahrenen Anwalts legen sollten. Zu groß ist das Risiko, aufgrund zu weit gefasster Unterlassungserklärungen zum einen doch ein Schuldanerkenntnis/ Zeugnis gegen sich selbst abzugeben oder eine unüberschaubare vertragliche Haftung einzugehen. Auch passiert es schnell, dass die Erklärung zu eng gefasst wird, der Rechteinhaber folglich eine einstweilige Verfügung beantragen oder eine Unterlassungsklage einreichen kann.

Mit der Abmahnung sollten keine Experimente gemacht werden, sondern ein Anwalt aufgesucht werden.

Weitere Informationen zu diesem Thema:

Abmahnung rka Reichelt Klute Aßmann Rechtsanwälte

Internet: http://internetrecht-freising.de/

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